Satzung BergbauErbeSaar – Förderung zur Wahrung des Erbes des Bergbaus und der Bergleute

§ 1: Name und Sitz

  1. Der Förderverein führt den Namen BergbauErbeSaar – Förderverein zur Wahrung des Erbes des Berg­baus und der Bergleute an der Saar.
  2. Der Sitz des Fördervereins ist 66806 Ensdorf.
  3. Der Förderverein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Saarlouis eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.V.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2: Ziele und Zweck des Fördervereins

Zweck des Fördervereins ist die Förderung der industriellen Kultur des Bergbaus. Mit der Errichtung einer Landmarke als Identifikationspunkt sollen die technischen und sozialen Leistungen des Saarbergbaus und seiner Be­schäftigten, die das Saarland im besonderen Maße geprägt haben, im kol­lektiven Bewusstsein gehalten werden.

Es ist Zielsetzung, mit der Unterhaltung und Pflege der Landmarke sowie sonstigen flankieren­den Aktivitäten die bergbauliche Historie an prominenter Stelle zu fokus­sieren, zu würdigen und zu schützen.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Errichtung der Landmarke auf der Halde Duhamel und die Pflege der Landmarke, des Weite­ren durch Fördern von Aktivitäten zum Erhalt von Bergbauzeugnissen, Durchführen wissenschaftlicher und kultureller Veranstaltungen über den Saarbergbau, Sammeln und Ausstellen von Dokumenten und Dokumentationen.


§ 3: Gemeinnützigkeit und Vereinsmittel

Der Förderverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Förderverein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel des Fördervereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Fördervereins.

Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Förderverein durch Mitglieds­beiträge, Spenden oder sonstige Zuwendungen.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Fördervereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Austritt oder Ausschluss von Mitgliedern oder bei Auflösung des Fördervereins bestehen keine Ansprüche auf bezahlte Beiträge, Spenden oder sons­tige Zuwendungen.


§ 4: Mitgliedschaft

  1. Fördervereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.
  2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahme- antrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
  3. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme. Der Mitgliedsbeitrag wird am 1. des darauffolgenden Monats eingezogen.
  4. Die Mitgliedschaft einer natürlichen Person endet durch Austritt, Aus­schluss oder Tod. Die Mitgliedschaft einer juristischen Person endet durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung derselben.
  5. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied zum Ende des Kalenderjahres, in welchem die Erklärung dem Vorstandsmitglied zugeht.
  6. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Fördervereinsziele schädigendes und ein Vereinschädigendes Verhalten, die Ver­letzung satzungsgemäßer Pflichten oder Beitragsrückstände von mindes­tens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist.Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Fördervereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch
    Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§ 5: Beiträge

Von den Mitgliedern werden jährliche Mitgliedsbeiträge erhoben. Der Mindestbeitrag beträgt 24,– €. Darüber hinaus können auf freiwilliger Basis höhere Jahresbeiträge entrichtet werden. Die jeweilige Höhe des Betrages wird auf dem Aufnahmeantrag vermerkt.


§ 6: Organe des Fördervereins

Organe des Fördervereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • das Kuratorium

§ 7: Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
    Ihre Aufgaben sind insbesondere:

    1. Wahl des Vorstandes
    2. Wahl von zwei Kassenprüfern/innen und zwei Ersatzprüfer/innen auf vier Jahre
    3. Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichtes
    4. Entlastung des Vorstandes
    5. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Fördervereins
    6. Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben und nicht einem anderen Organ ausdrücklich zugewiesen sind.
  2. Einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
  3. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn 49 % der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen oder wenn das Interesse des Vereins dies erfordert.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer
    Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des
    Einladungsschrei­bens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zu­gegangen, wenn es an die letzte dem Förderverein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
  5. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergän­zung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
  6. Anträge über die Abwahl des Vorstandes, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Fördervereins, die den Mitgliedervertretern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können nicht in dieser Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschie­nenen Mitglieder beschlussfähig.
  8. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
  9. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Bei Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit das Gesetz oder diese Satzung nicht zwingend andere Mehrheiten vorsieht. Kuratoriumsmitglieder, die Vereinsmitglieder sein müssen, haben jeweils nur eine Stimme. Das Stimmrecht des Kuratoriumsmitgliedes kann nur persönlich ausgeübt werden.
  10. Satzungsänderungen – auch solche, die den Zweck des Vereins betreffen – und die Auflösung des Fördervereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden, soweit das Gesetz oder diese Satzung nicht weiteres bestimmt. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht
  11. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 


§ 8: Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorstandsvorsitzenden, dem 1. und 2. stellvertretenden Vorsit­zenden und bis zu vier weiteren Vorstandsmitgliedern. Der Vorstand führt die Geschäfte in seiner Gänze. Der Verein wird vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder, darunter entweder der Vorstandsvorsitzende oder einer der stellvertretenden Vorsitzenden.
  2. Der Vorstand ist von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Fördervereins werden. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
  4. Ein Mitglied des Vorstandes bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus diesem aus, sind die verbleibenden Vorstandsmitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Neuwahl durch die nächste Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
  5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Förderverein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.
  6. Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere:
    • Anregung, Vorbereitung und Durchführung von Tätigkeiten und Veranstaltungen im Sinne des Fördervereinszwecks
    • Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    • Besetzung und Information des Kuratoriums
    • Verwaltung des Fördervereinsvermögens
    • Erstellung der Geschäfts- und Kassenberichte
    • Vorbereitung der Mitgliederversammlung
    • Abgabe von Erklärungen zu Ereignissen und Entwicklungen, die den Förderverein berühren.
  7. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Fördervereinsinteresse erfordert. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei Vorstands-mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Leiter der Sitzung unterzeichnet wird.

§ 9: Haftungsausschluss

Die Haftung des Vereins und seiner Vorstandsmitglieder gegenüber Dritten richtet sich nach dem Gesetz. Der Verein ist verpflichtet, bei leichter Fahrlässigkeit des Vorstandsmitgliedes dieses von einer evtl. Haftung gegenüber Dritten freizustellen. Die gesetzlichen Bestimmungen des § 31a BGB bleiben unberührt.


§ 10: Kuratorium

Dem Vorstand steht ein Kuratorium zur Seite. Es ist beratend tätig. Die Mitglieder werden auf unbestimmte Zeit vom Vorstand bestimmt. Der Vorstand kann Kuratoriumsmitglieder auf Wunsch derselben oder aufgrund eigenen Beschlusses ihrer Ämter entheben. Das Kuratorium wird mindestens einmal jährlich vom Vorstand zu einer Sitzung eingeladen, in der der Geschäfts- und Kassenbericht vorgestellt wird.
Alle Kuratoriumsmitglieder – die Mitglieder des Fördervereins sein müssen – erhalten Sitz- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Die Kuratoriumsmitglieder haben die Möglichkeit, durch einen Sprecher, den sie selbst aus ihrer Mitte wählen, auf der Mitgliederversammlung eine Stellungnahme zum Geschäfts- und Kassenbericht abzugeben. Die Tätigkeit im Kuratorium erfolgt ehrenamtlich.


§ 11: Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von vier Jahren zwei Kassenprüfer/innen und zwei Ersatzkassenprüfer. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, jährlich die Kasse zu prüfen.
  3. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbe­richt und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassenge­schäfte die Entlastung des Vorstandes.

§ 12: Auflösung des Fördervereins

Bei Auflösung des Fördervereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Fördervereins an die Stiftung Bergmannshilfswerk Luisenthal, Hafenstraße 25, 66111 Saarbrücken, die es ausschließlich für die saarländische Bergbauindustriekultur zu verwenden hat.


§ 13: Satzungsänderungen zur Erreichung und Erhaltung der Gemeinnützigkeit

Der Vorstand ist berechtigt, alle Satzungsänderungen – darunter auch die, die den Zweck des Vereins oder den Haftungsausschluss betreffen – zu beschließen, die das Amtsgericht für die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister oder die das Finanzamt für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins für erforderlich hält.


§ 14: Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Die Satzung ist am 22. Juni 2011 errichtet.
Die Satzung ist am 04. Juli 2011 geändert.
Die Satzung ist am 14. September 2012 geändert.

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